Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 98Artikel 2, Paragraph 98
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kreuzungen mit Verkehrswegen.
§ 98. (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen muß die Verkehrsfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind entsprechend zu kennzeichnen.Paragraph 98, (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen muß die Verkehrsfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind entsprechend zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Unübersichtliche Stellen der Gleisanlagen sind besonders zu sichern. Erforderlichenfalls müssen die Sicherungen auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter wirksam sein.
(3)Absatz 3,Schranken sowie Flügel von Toren, die in das Lichtraumprofil der Bahn schlagen können, sind gegen unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu sichern.
(4)Absatz 4,Bei Überführungen ist durch Anbringung eines dichten Brückenbelages und eines Geländers mit Fußleisten Vorsorge zu treffen, daß das Ladegut nicht auf Verkehrswege und Arbeitsplätze fallen kann.
Dokumentnummer
NOR12092977
Alte Dokumentnummer
N6195121959L